Energieausweis
Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
Das Gebäudeenergiegesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 4) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung
in Gebäuden
(Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)“.
Auszug Teil 5 Energieausweise
§ 79
Grundsätze des Energieausweises
(1) Der Energieausweis dient der Information oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, dem Nachweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes und soll eine Beurteilung und einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Ein Energieausweis ist auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung oder auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist dabei zulässig, in dem Energieausweis sowohl den Energiebedarf als auch den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben.
(2) Der Energieausweis muss einfach und verständlich sein. Er ist digital in einem maschinenlesbaren Format auszustellen. Auf Verlangen des Bauherrn oder des Eigentümers ist der Energieausweis auch in Papierform auszustellen.
(3) Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen.
Unabhängig davon verliert er seine Gültigkeit, wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer Energieausweis erforderlich wird.
(4) Die Vorschriften dieses Teils sind nicht anzuwenden auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient, und auf ein kleines Gebäude.
§ 80
Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen
(1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes nach § 81 aus zustellen. Der Eigentümer hat sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes ausgestellt wird. Die Sätze 1 und 2 sind für den Bauherrn entsprechend anzuwenden, wenn der
Eigentümer nicht zugleich Bauherr des Gebäudes ist. Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 36 ausgeführt oder wird ein Wohngebäude durch Änderungen zu einem Nichtwohngebäude, ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des ge
änderten Gebäudes auszustellen, wenn für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 38 Absatz 3 durch geführt werden. Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden
(3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen werden oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast oder ein solcher Miet-, Pacht oder Leasingvertrag verlängert werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht
bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des Satzes 1 ist für ein Nichtwohngebäude ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 auszustellen.
(4) Im Fall eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichti
gung statt, hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen. Der Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist spätestens dann unverzüglich vorzulegen, wenn der potenzielle Käufer zur Vorlage auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweisoder eine Kopie hiervon zu übergeben.
(5) Im Fall einer Vermietung, Verpachtung oder eines Leasings oder einer Verlängerung eines solchen Vertrages im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist für den Vermieter, den Verpächter, den Leasinggeber oder den Immobilienmakler Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(6) Für ein bestehendes Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, ist ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 auszustellen, sofern nicht bereits ein gültiger Energieausweis vorliegt. Weist das Nichtwohngebäude nach Satz 1 starken Publikumsverkehr auf, ist der ausgestellte Energieausweis an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird ein bestehendes Nichtwohngebäude, das sich nicht im Eigentum der öffentlichen Hand befindet, behördlich genutzt und weist die genutzte Fläche starken Publikumsverkehr auf, trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 2 ist es ausreichend, von einem Energieausweis nur einen Auszug nach dem Muster nach § 85 Absatz 3 auszuhängen.
(7) Der Eigentümer eines Nichtwohngebäudes mit starkem Publikumsverkehr, das nicht behördlich genutzt wird, hat einen Energieausweis an einer auffälligen und für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen, sobald und solange für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.
(8) Wenn ein Energieausweis nach Absatz 6 oder 7 auszuhängen ist, kann der Energieausweis ohne die Empfehlungen nach § 84 ausgehängt werden.
§ 81
Energiebedarfsausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung
(1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16 beziehungsweise nach den §§ 18 und 19 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen des § 31 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen nach § 31 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind.
(2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 38 Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
§ 82
Energieverbrauchsausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs
(1) Wird für ein Gebäude, das ausschließlich Wohnzwecken dient, ein Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ausgestellt, sind die Gesamtenergieeffizienz sowie der Endenergieverbrauch und der Primärenergieverbrauch nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berechnen. Der Endenergieverbrauch ist nach Energieträgern differenziert mindestens monatlich über 24 aufeinander folgende Monate zu erfassen. Die Bestimmungen des § 38 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.
(2) Der Endenergieverbrauch ist für die Heizung und die Warmwasserbereitung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche anzugeben. Brennstoffe sind mit ihrem Brennwert zu berücksichtigen. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in einem Gebäude nach Absatz 1 der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch pauschal um 16 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche zu erhöhen. Sofern keine erfassten Verbrauchsdaten vorliegen, ist im Fall der Kühlung von Raumluft in einem Wohngebäude der ermittelte Endenergieverbrauch für Strom pauschal um 6 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter gekühlter Nutzfläche zu erhöhen. Ist die Nutzfläche nicht bekannt, kann sie bei einem Gebäude nach Absatz 1 mit bis zu zwei Wohneinheiten mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen Gebäuden nach Absatz 1 mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden.
(3) Der erfasste Endenergieverbrauch ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen. Er ist durch eine angemessene Berücksichtigung des Verhaltens der Nutzenden einschließlich längerer Leerstände auf die Nutzungsrandbedingungen für Wohngebäude nach DIN/TS 18599-10: 2025-10 Tabelle 5 zu normalisieren.
(4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die folgenden Verbrauchsdaten zu
verwenden:
1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist, in der jeweils gelten den Fassung für das gesamte Gebäude,
2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2.
Die zu verwendenden Verbrauchsdaten müssen die jüngste Abrechnungsperiode einschließen, deren Ende nicht mehr als 15 Monate zurückliegen darf.
(5) Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des nach Energieträgern differenzierten Endenergieverbrauchs und der Primärenergiefaktoren nach § 22 berechnet. Für die Berechnung des Primärenergieverbrauchs auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs ist ein nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 den anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren zu nutzen. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, wenn bei der Erstellung des Energieausweises das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen im Bundesanzeiger gemeinsam bekannt gemachte Verfahren angewendet wird.
§ 83
Ermittlung und Bereitstellung von Daten
(1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die nach § 81 in Verbindung mit den §§ 20 bis 33 und 38 oder nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 die Grundlage für die Ausstellung des Energieausweises sind, selbst oder verwendet die entsprechenden vom Eigentümer des Gebäudes bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten Daten richtig sind. Der Aussteller hat ein
bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zulassen.
(2) Wird ein Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung nach § 81 Absatz 1 ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen, die nach den §§ 15 und 16 beziehungsweise nach den §§ 18 und 19 oder nach § 38 Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.
(3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen und bei der Ausstellung des Energieausweises nicht zugrunde legen, wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen
§ 84
Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
(1) Der Aussteller, der für ein bestehendes Gebäude einen Energieausweis ausstellt, hat im Energieausweis Empfehlungen in Form von kurz gefassten fachlichen Hinweisen für die kostenoptimale oder kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz und die Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen sowie die Verbesserung der Raumklimaqualität des Gebäudes zu geben, es sei denn, die
fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind oder die Gesamtenergieeffizienzklasse der Klasse A entspricht. Für die Empfehlungen gelten folgende Grundsätze:
1. sie müssen eine Schätzung der Energieeinsparungen und der Verringerung der betriebsbedingten Treibhausgasemissionen enthalten,
2.sie umfassen eine Beurteilung,
a) ob die Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Warmwasserbereitungsanlagen so angepasst werden können, dass sie mit effizienteren Temperatureinstellungen betrieben werden können einschließlich der erforderlichen Auslegung der Wärmeleistung und der Anforderungen an Temperatur und Durchfluss und
b) der verbleibenden Lebensdauer einer Heizungs- oder Klimaanlage und können mögliche Alternativen für den Austausch der Heizungsanlage oder Klimaanlage unter Berücksichtigung der lokalenund systembezogenen Gegebenheiten enthalten.
§ 85
Angaben im Energieausweis
(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Fassung dieses Gesetzes, auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird,
2. Energieausweis im Sinne des § 81 oder des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische Qualität des Gebäudes,
3. Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstellungsdatum und Ablaufdatum des Energieausweises,
4. Registriernummer,
5. Anschrift des Gebäudes
6. die Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
7. bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,
8. bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
9. Energieeffizienzklasse nach § 86,
10. die berechnete Primärenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche,
11. die berechnete Endenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche,
12. das Baujahr des Gebäudes,
13. das Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung: Baujahr der Übergabestation,
14. Anteil der am Standort erzeugten erneuerbaren Energie an der Endenergie in Prozent unter Standardnutzungs- und Standardrandbedingungen,
15. bei einem Gebäude mit Wohnraum: Anzahl der Wohnungen und Nutzfläche; dabei ist darauf hinzuweisen, wenn die Ermittlung der Nutzfläche anhand der Wohnfläche nach § 82 Absatz 2 Satz 4 erfolgt,
16. die betriebsbedingten Treibhausgasemissionen in Kilogramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Quadratmeter Nutzfläche und Jahr,
17. die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen nach dem Bericht nach § 88b, ausgewiesen als Gesamt summe der betrachteten Lebenszyklusphasen von der Herstellung bis zum Rückbau des Gebäudes (Lebenszyklusphasen A bis C)
a) ab dem 1. Januar 2028 für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1 000 Quadratmetern,
b) ab dem 1. Januar 2030 für neu zu errichtende Gebäude,
18. bei einem Nichtwohngebäude: Nutzfläche,
19. wesentliche Energieträger für Heizung beziehungsweise Warmwasser,
20. die Art der Lüftung und, falls vorhanden, die Art der Kühlung,
21. ob inspektionspflichtige Anlagen im Sinne des § 74 Absatz 1 vorhanden sind,
22. der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
23. die berechnete Primärenergie in Megawattstunden und die berechnete jährliche Endenergie in Megawattstunden,
24.Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Megawattstunden, Hauptenergieträger und Art der erneuerbaren Energiequelle,
25. die berechnete Nutzenergie in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche,
26. Ja- oder Nein-Angabe, ob das Gebäude in der Lage ist, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen,
27. wenn ein Wärmeverteilungssystem innerhalb des Gebäudes vorhanden ist, Ja- oder Nein-Angabe darüber, ob dieses System in der Lage ist, mit niedrigen oder effizienten Temperaturen betrieben zu werden,
28. bei einem Nichtwohngebäude: der Verhältniswert des errechneten Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes,
29. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Einhaltung des sommerlichen Wärmeschutzes,
30. Modernisierungsempfehlungen nach § 84 und
31. das für die Energieberechnung verwendete Verfahren:
a) Verfahren nach den §§ 20, 21, 31 oder § 32,
b) Vereinfachung nach § 38 Absatz 4.
(2) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 1 Nummer 16 und § 84 zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Muster, nach denen Energieausweise auszustellen sind und macht diese im Bundesanzeiger bekannt.
§ 86
Energieeffizienzklassen
(1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben.
(2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder dem Endenergiebedarf.
(3) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Nichtwohngebäudes entsprechend der Einteilung nach Absatz 4 in Verbindung mit Anlage 10a anzugeben.
(4) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10a ergeben sich unmittelbar aus dem Verhältniswert des errechneten Primärenergiebedarfs zum Primärenergiebedarf des Referenzgebäudes. Für die Bestimmung des Wertes nach Satz 1 ist bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs des Referenzgebäudes abweichend
von Anlage 2 Nummer 4.1 immer der Primärenergiefaktor von 0,7 zu verwenden.
§ 87
Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige
Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber oder der Immobilienmakler, wenn eine dieser Personen die Veröffentlichung der Immobilienanzeige verantwortet, sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:
1.ob der Energieausweis nach § 81 oder § 82 ausgestellt wurde,
2.das Ausstellungsdatum des Energieausweises, der darin angegebene Jahres-Primärenergiebedarf in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nutzfläche, die Energieeffizienzklasse, das Baujahr des Gebäudes und die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes.
§ 88
Ausstellungsberechtigung für Energieausweise
(1) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur eine Person berechtigt,
1. die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von
bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei
der Errichtung von Gebäuden berechtigt ist, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,
2. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und einen berufsqualifizierenden Hochschulabschluss erworben hat
a) in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen, Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau oder Elektrotechnik oder
b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem
Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
3. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und
a) für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe
oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in
die Handwerksrolle erfüllt,
b) für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a einen
Meistertitel erworben hat oder
c) auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in
einem der Bereiche nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
oder
4. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und staatlich anerkannter
oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung
der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.
(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist
1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus,
2. eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen Inhalten der Anlage 11 entspricht, oder
3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im
Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.
(3) Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2 auf Wohngebäude beschränkt, so ist der erfolgreiche Teilnehmer der Schulung nur berechtigt, Energieausweise für Wohngebäude auszustellen.
(4) § 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer
2 bis 4 entsprechend anzuwenden.
§ 88a
Verordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung; Subdelegation
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine Prüfungsordnung für die Qualifikationsprüfung Energieberatung nach § 88 Absatz 5 zu erlassen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die
Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.
(2) Die Prüfungsordnung hat festzulegen:
1. die Zulassungsvoraussetzungen und das Zulassungsverfahren zur Prüfung,
2. die Anforderungen an die prüfende Stelle,
3. das Prüfungsverfahren,
4. Art und Anzahl von Prüfungseinheiten sowie zeitlichen Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen,
5. die in der Prüfung durch den Prüfling nachzuweisenden Qualifikationen,
6. das Verfahren bei der Bewertung der Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie die Bewertungsmaßstäbe,
7. die Rechtsfolgen des Rücktritts und des Fernbleibens von der Prüfung sowie bei Ordnungsverstößen,
8. die Wiederholung von Prüfungen oder von einzelnen Prüfungseinheiten und
9. die Erteilung der Prüfungszeugnisse.
Die Prüfungsordnung kann ferner Regelungen zur Bildung von Prüfungsausschüssen bei der prüfenden Stelle sowie zu Prüfungs- und Teilnehmergebühren treffen.
§ 88b
Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht
(1) Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind zu ermitteln
1.ab dem 1. Januar 2028 für neu zu errichtende Gebäude mit einer Nutzfläche von mehr als 1 000 Quadratmeter,
2.ab dem 1. Januar 2030 für neu zu errichtende Gebäude.
(2) Die Ermittlung nach Absatz 1 erfolgt nach den Regeln der Technik nach § 7 Absatz 5.
(3) Die nach Absatz 2 ermittelten Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen sind in einem Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus auszustellen. Der Bericht ist ein unselbständiger Teil, der der Ausstellung der Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen im Energieausweis nach § 85 Absatz 1 Nummer 17 dient.
(4) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erstellt für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus nach Absatz 3 Satz 1 ein Muster und macht dieses im Bundesanzeiger bekannt.
(5) Der ausgestellte Bericht ist dem Aussteller des Energieausweises in einem maschinenlesbaren elektronischen Format zu übermitteln.
(6) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen macht die Anforderungen an das Datenaustauschformat für die Übermittlung nach Absatz 5 bekannt.
88c
Ausstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus
(1) Zur Ausstellung eines Berichts nach § 88b Absatz 3 ist nur eine Person berechtigt, die eine Fortbildung im Bereich der angewandten Ökobilanz für Gebäude erfolgreich abgeschlossen hat und die
1.nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist,
2.nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder bauvorlageberechtigt ist oder
3.nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Erstellung eines Berichts zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus berechtigt ist.
(2) Die nach Absatz 1 erforderliche Fortbildung soll den Aussteller eines Berichts zur Treibhausgas-Bilanz im Lebenszyklus eines neuen Gebäudes in die Lage versetzen, die Regeln der Technik nach § 7 Absatz 5 zu beachten und die Vorschriften der DIN SPEC 91606: 2026-07 sachgemäß anzuwenden. Die Fortbildung soll praktische Übungen einschließen und insbesondere die im Folgenden genannten Fachkenntnisse
vermitteln:
1.Klimaschutzziele sowie Klimawirkungen von Gebäuden,
2.rechtliche und normative Grundlagen der Ökobilanzierung,
3.Kenntnis und Interpretation der Datengrundlage und Indikatoren für die Ökobilanzierung,
4.Bilanzierungsmethodik der Ökobilanzierung und Massenermittlung der zu bilanzierenden Bauprodukte,
5.Berechnungsschritte zur Ökobilanzierung,
6.Software-Anwendung für die Ökobilanzierung und
7.Optimierung und Nachweisführung der Ökobilanz eines Gebäudes.
Der Umfang der Fortbildung insgesamt sowie der einzelnen Schwerpunkte soll dem Zweck und den Anforderungen nach den Sätzen 1 und 2 sowie der Vorbildung der jeweiligen Teilnehmer angemessen Rechnung tragen.
(Die Ausstellung von Energieausweisen erfolgt nur für Liegenschaften, welche sich in unserem Abrechnungsservice befinden)