Allgemeines

Unsere Informationen zum Thema

  • Heizkostenverordnung
  • Rauchmelderpflicht in Sachsen
  • CO2KostAufG

Heizkostenverordung

Nicht fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, die bis zum 1. Dezember 2021 oder nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 4 nach dem 1. Dezember 2021 installiert wurden, müssen bis zum 31. Dezember 2026 die Anforderungen nach den Absätzen 2 und 5 durch Nachrüstung oder Austausch erfüllen. 

Wenn fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert wurden, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser, auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern, monatlich mitzuteilen.

Informationen über die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle lt.§ 6a HKVO

Rauchmelderpflicht in Sachsen

Sächsischen Bauordnung § 47

(4) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen, sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische
Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden,
dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn, der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 entsprechend auszustatten.

Verantwortlich
- für den Einbau:der Bauherr
- für die Betriebsbereitschaft:der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter)

CO2KostAufG

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) regelt seit Einführung 2023 die Verteilung der CO2 Abgabe auf fossile Brennstoffe (wie Erdgas, Heizöl, Kohle oder Fernwärme) zwischen Vermieter und Mieter. Die Aufteilung erfolgt stufenweise nach dem tatsächlichen CO2 Ausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche.